Satzung der Frauen-Union der CDU Kreis Gütersloh
innerhalb der Landesfrauen-Union der CDU Nordrhein-Westfalen
S A T Z U N G
FRAUEN-UNION der CDU Kreis Gütersloh
Innerhalb der Landesfrauen-Union der CDU Nordrhein-Westfalen
A) NAME, SITZ, MITGLIEDSCHAFT
§ 1
1. Die FRAUEN-UNION der CDU Kreis Gütersloh ist der Zusammenschluß der
weiblichen Mitglieder im CDU-Kreisverband Gütersloh innerhalb der
Landesfrauen-Union der CDU Nordrhein-Westfalen.
2. Sie führt den Namen: "FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH"
3. Ihr Sitz ist Gütersloh.
4. Die FRAUEN-UNION der CDU Kreis Gütersloh ist die unterste selbständige
organisatorische Einheit der Frauen-Union der CDU mit Satzung.
B) AUFGABEN
§ 2
Die FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH ist zuständig für alle
politischen und organisatorischen Fragen ihres Bereiches.
Die FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH hat folgende Aufgaben:
1. Politische Bildung und Schulung.
2. Erarbeitung von Stellungnahmen zu politischen Fragen, insbesondere zu
kommunalpolitischen Fragen und Vorgängen, sowie Einflussnahme der
Frauen der CDU auf die Politik der CDU durch Beratung der Organe des
Kreisverbandes.
3. Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene
Vertretung in den Organen des Kreisverbandes.
4. Die Erarbeitung von Vorschlägen zur Nominierung von Kandidatinnen für
Ämter und Parteigremien auf Kommunal-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und
Bundesebene.
5. Berichterstattung über die Arbeit der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS
GÜTERSLOH in den Organen des Kreisverbandes.
6. Durchführung von Beschlüssen und Richtlinien der übergeordneten Organe
der Frauen-Union.
7. Sie hält mit allen Frauen-Unionen auf Stadt-, Gemeinde- und Ortsebene
ständige Verbindung. Sie unterstützt deren Arbeit.
C) Gliederung
§ 3
Der organisatorische Aufbau der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH
ist entsprechend § 3 der Landessatzung der Frauen-Union der CDU:
1. die Frauen-Union der CDU Kreis Gütersloh
2. die Frauen- Union der CDU auf Stadt- und Gemeindeebene
3. die Frauen-Union der CDU auf Ortsebene
D) Organe
§ 4
Die Organe der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der FRAUENUNION
DER CDU KREIS GÜTERSLOH.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahrnehmung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben, soweit diese
nicht ihrer Natur nach unter die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und
Beschlußfassung hierüber.
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der 2 Delegierten für den Kreisparteitag der CDU.
6. Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung der Frauen-Union.
7. Wahl der Delegierten zum Landesdelegiertentag
(siehe § 5, 1a der Landessatzung der Frauen-Union)
8. Wahl der Delegierten für den Delegiertentag der Bundesfrauen-Union gemäß
§ 6.6 der Landessatzung der Frauen-Union.
9. Wahl der Delegierten für den Bundeshauptausschuß der Bundesfrauen-Union
gem. § 6.7 der Landessatzung der Frauen-Union.
10. Beschlussfassung über die Satzung der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS
GÜTERSLOH.
11. Beschlussfassung über Anträge auf Auflösung der FRAUEN-UNION DER
CDU KREIS GÜTERSLOH.
§ 7
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal
zusammen.
Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Frauen-Union der
Städte und Gemeinden dieses schriftlich unter Angabe der gewünschten
Tagesordnung verlangt.
§ 8
Der Vorstand besteht aus:
a) der ersten Vorsitzenden.
b) 2 gleichberechtigten Stellvertreterinnen.
c) der Schriftführerin.
d) mindestens 13 Beisitzerinnen.
e) Es kann eine Pressebeauftragte gewählt werden.
Die Kreisvorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und die Schriftführerin bilden den
geschäftsführenden Vorstand.
Sollte ein Gemeindeverband nach der Wahl nicht im Kreisvorstand vertreten sein, ist
der Kreisvorstand verpflichtet, eine Vertreterin dieses Gemeindeverbandes als
beratendes Mitglied ohne Stimmrecht zu berufen.
Der Kreisvorstand kann weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht einladen (z.B.
Mandatsträgerinnen, Vorsitzende der Frauen-Union der Städte und Gemeinden).
§ 9
Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Erstellung eines Arbeitsprogrammes.
2. Vertretung der Interessen der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS
GÜTERSLOH gegenüber dem Kreisvorstand der CDU.
3. Verantwortung für die Durchführung der unter § 2 dieser Satzung genannten
Aufgaben der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH.
4. Beschlussfassung über die Gründung von Frauen-Unionen auf Orts-,
Gemeinde- und Stadtebene.
5. Presseverlautbarungen
6. Vertretung der Interessen der CDU-Frauen in der Öffentlichkeit.
§ 10
Der Kreisvorstand bildet zu einer allgemeinen Beratung in politischen und
organisatorischen Fragen die Vorsitzendenkonferenz, der die Vorsitzenden der
Frauen-Union auf Orts-, Gemeinde- und Stadtebene angehören.
Die Konferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Sie wird von der Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet:
Sie tagt gemeinsam im Kreisvorstand.
Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der Arbeit
Arbeitskreise bilden, die ihn in den einzelnen Sachgebieten beraten.
Er kann diese jederzeit wieder auflösen.
E) FRAUEN-UNION DER CDU AUF ORTS-, GEMEINDE- UND STADTEBENE
§ 11
1. Die Frauen-Union in Städten und Gemeinden ist die Organisation der
Frauen-Union in Kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
2. Die Frauen-Union in Städten und Gemeinden kann in Frauen-Unionen auf
Ortsebene gegliedert sein.
3. Die Gründung einer Frauen-Union auf Ortsebene kann nur erfolgen, wenn
mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind.
4. Die Gründung der Frauen-Union auf Gemeinde- und Stadtebene ist Aufgabe
des zuständigen Kreisvorstandes der Frauen-Union.
Die Gründung von Frauen-Unionen auf Ortsebene erfolgt durch die
zuständige Frauen-Union auf Gemeinde-/Stadtebene im Einvernehmen mit
dem Kreisvorstand der Frauen-Union.
Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand der Frauen-Union. Die
Betroffenen und der Vorstand der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS
GÜTERSLOH sind vor der Entscheidung zu hören.
§ 12
1. Die Mitglieder einer Frauen-Union auf Orts-, Gemeinde- und Stadtebene
wählen aus ihren Reihen eine Vorsitzende, zwei gleichberechtigte
Stellvertreterinnen, eine Schriftführerin und Beisitzerinnen. Es kann eine
Pressebeauftragte gewählt werden.
2. Die Vorsitzenden laden zu Versammlungen und Zusammenkünften ein. Die
weiblichen Mitglieder der übergeordneten Gremien können mit beratender
Stimme geladen werden, sofern sie dem Einzugsgebiet angehören.
3. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Frauen-Union auf
Orts-, Gemeinde- und Stadtebene müssen der Vorsitzenden der FRAUENUNION
DER CDU KREIS GÜTERSLOH zur Kenntnis gebracht werden.
F) GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 13
Die Geschäftsführung der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH wird
von der zuständigen Kreisgeschäftsstelle der CDU geführt.
G) VERFAHRENSORDNUNG
§ 14
1. Der Vorstand der FRAUEN-UNION DER CDU KREIS GÜTERSLOH, die
Vorstände der Frauen-Union auf Orts-, Gemeinde- und Stadtebene sowie die
Delegierten zu den übergeordneten Gremien der Frauen-Union sind
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
2. Mitgliederversammlungen müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an
die Mitglieder vierzehn Tage vorher einberufen werden.
3. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
H) SONSTIGES
§ 15
In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden,
gelten die Bestimmungen der Satzung der Landesfrauen-Union NRW bzw. der
Landessatzung der CDU NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Diese Satzung ist am 06.01.1990 von der Mitgliederversammlung der FRAUENUNION
DER CDU KREIS GÜTERSLOH beschlossen und am 26.01.1990 vom
Landesvorstand der Frauen-Union genehmigt worden.